Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
	Abschnitt:
1. Abschnitt
	Inhalt:
Flächenwidmungspläne
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Ausfertigungen
	Text:
(1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.
(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei sind der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Beiblatt, Übersichtsblatt, Legende und die Einzelblätter blattweise zu übermitteln:
1. als „pdf“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit Antragstellung um aufsichtsbehördliche Genehmigung/Kenntnisnahme; und
2. als Datensatz gemäß einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes.
Im Fall von bloß mitteilungspflichtigen Änderungen gemäß § 74 Abs 2 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 1 und Z 2 nach Rechtswirksamkeit zu übermitteln. Im Fall eines Zuständigkeitsverlusts gemäß § 76 Abs 3 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 2 nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplans zu übermitteln.
(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei sind der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Beiblatt, Übersichtsblatt, Legende und die Einzelblätter blattweise zu übermitteln:
1. als „pdf“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit Antragstellung um aufsichtsbehördliche Genehmigung/Kenntnisnahme; und
2. als Datensatz gemäß einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes.
Im Fall von bloß mitteilungspflichtigen Änderungen gemäß § 74 Abs 2 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 1 und Z 2 nach Rechtswirksamkeit zu übermitteln. Im Fall eines Zuständigkeitsverlusts gemäß § 76 Abs 3 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 2 nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplans zu übermitteln.