Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
	Abschnitt:
1. Abschnitt
	Inhalt:
Flächenwidmungspläne
	Paragraf:
006
	Kurztext:
Änderungen von Flächenwidmungsplänen
	Text:
Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter und des Beiblattes darzustellen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs 3 und Abs 5 sowie § 5 gelten dafür sinngemäß. Eine Neuausfertigung des Deckblattes ist nur erforderlich, wenn neue Planzeichen verwendet werden.