Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz 1997
	Abschnitt:
VI. Baubehörden und Schlußbestimmungen
	Inhalt:
	Paragraf:
031
	Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
	Text:
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.