Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
	Abschnitt:
I. Beschränkungen für d. Änderung v. Grundstücken
	Inhalt:
	Paragraf:
003
	Kurztext:
Grundbücherliche Eintragungen
	Text:
(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser
oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
(§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter
Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das
Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der
Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.
oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
(§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter
Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das
Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der
Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.