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AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fetter Baumarkt GmbH,
2100 Korneuburg
Firmensitz:
Laaer Straße 252,
2100 Korneuburg
Firmenbuchnummer: FN 66274m
Firmenbuchgericht: LG Korneuburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen PDF
2100 Korneuburg
Firmensitz:
Laaer Straße 252,
2100 Korneuburg
Firmenbuchnummer: FN 66274m
Firmenbuchgericht: LG Korneuburg
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Präambel
- A. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
- B. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
- C. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
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Angebote/Preis
- A. Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
- B. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Bei Platten, Fliesen und Dielen beinhaltet die Verrechnungsmenge auch den üblichen Fugenabstand in verlegtem Zustand.
- C. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot.
- D. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.
- E. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
- F. Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten sowie allfälliger Aufschläge der Vorlieferanten und enthalten keine Umsatzsteuer, ausgenommen diese sind, etwa im Falle eines Verbrauchergeschäfts iSd § 1 Abs 1 und 2 KSchG, explizit angegeben. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber, so er Unternehmer ist, zusätzlich in Rechnung gestellt.
- G. Ist der Auftraggeber Unternehmer, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und die Gegenleistung zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche (Schadenersatz, Gewährleistung, etc.) werden ausgeschlossen.
- H. Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Die angebotenen Preise gelten bis auf Widerruf. Bei Verträgen mit Auftraggebern in Nicht-EU-Ländern trägt der Auftraggeber alle allfälligen Import- oder Exportspesen sowie alle vom Auftraggeber zu tragenden sonstigen Gebühren und Abgaben. Weitergehende Ansprüche (Schadenersatz, Gewährleistung, etc.) werden ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sämtliche Angebote an geänderte Energie- bzw. Treibstoffpreise oder aber auch an geänderte Preise der Vorlieferanten anzupassen. Ausgangspunkt sin die Preise am Tage des Angebotes.
- I. Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
- J. Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten wird dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten, vergütet.
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Lieferung
- A. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Lieferung erfolgt an jener Adresse, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer bekannt gegeben hat. Falls möglich, werden die Lieferungen direkt vom Lieferanten vorgenommen
- B. Teillieferungen sind möglich.
- C. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich nach dem Empfang der Ware schriftlich dem Auftragnehmer zu melden. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
- D. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als zugestanden. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
- E. Die Vereinbarung als absolutes Fixgeschäft kann nur ausdrücklich erfolgen. Sofern nicht nach der Natur des Geschäfts von einem Fixgeschäft auszugehen und im Einzelfall zumutbar ist, kann der Auftraggeber bei Lieferverzug unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, bei Sonderbestellware verlängert sich diese Frist auf 2 Monate, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Frist ausreichend und angemessen ist.
- F. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
- G. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.
- H. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.
- I. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.
- J. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
- K. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
- L. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- M. Sollte es zu einer Pandemie kommen oder zu einem Zustand, dass Lieferengpässe durch Vorlieferanten eintreten, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungserbringung an diese Situation anzupassen, ohne dass dem Auftraggeber deswegen das Recht zukommt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz geltend zu machen.
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Retouren / Umtausch
- A. Der auf Grundlage dieser AGB abgeschlossene Vertrag unterliegt dem materiellen österreichischen Sachrecht unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
- B. Ordnungsgemäß ausgefolgte Ware wird nicht zurückgenommen.
- C. Wird die Rücknahme von Lagerwaren vereinbart, muss die Ware originalverpackt, nicht verschmutzt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand sei. Wenn nicht anders vereinbart, werden für Retourwaren ausnahmslos mindestens 15 % Manipulationsgebühr, unabhängig von eventuell anderen Abzügen nach Prüfung der Waren, sowie bei Bedarf anfallende Rückholkosten verrechnet. Nach einer Frist von 4 Monaten ab Abhol- bzw. Lieferdatum werden keine Waren mehr retourgenommen.
- D. Sonderbestellungen, offene bzw. angebrauchte Paletten, preisreduzierte Restposten, Produkte, welche ihr Haltbarkeitsdatum überschritten haben sowie Waren, die in gleicher optischer Beschaffenheit nicht mehr lagernd sind, werden ausnahmslos nicht zurückgenommen.
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Toleranzen
- A. Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen sowie Naturprodukten, bleiben vorbehalten.
- B. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
- C. Bei Lieferungen können Farb- und Strukturabweichungen von gezeigten Mustern auftreten. Dies liegt nicht in unserem Einflussbereich, da jede Produktionscharge, bedingt durch unbeeinflussbare Produktionsvorgänge, differenzieren kann. Bei jeder Nachbestellung ist zu prüfen, ob die bereits verlegte Charge noch verfügbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann nachträglich kein Reklamationsanspruch geltend gemacht werden.
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Kostenvoranschlag
- A. Der Kostenvoranschlag wird nach technisch-kaufmännischen Gesichtspunkten erstellt. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Kalkulation. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
- B. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für die Erstellung des Kostenvoranschlages anfallende Entgelt zu entrichten. Dies gilt auch bei Verbrauchergeschäften.
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Mahn- und Inkassospesen
- A. Neben den gesetzlichen Zinsen kann der Auftragnehmer den Ersatz anderer, vom Auftraggeber verschuldeter und dem Auftragnehmer erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges (siehe Punkt IX). Dies sind jene Zinsen, deren Höhe den gesetzlichen Zinssatz übersteigen sowie sämtliche mit der außergerichtlichen Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, insbesondere vorprozessuale Kosten wie Anwaltskosten und Inkassospesen, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
- B. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
- C. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
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Gewährleistung, Garantie und Haftung
- A. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, leistet der Auftragnehmer jedoch für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.
- B. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung des Vertrags. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.
- C. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist dieser verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ebenso trifft den Unternehmer die Rügeobliegenheit bei Falschlieferung und Mengenfehlern, insbesondere hat er bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer sofort deren Übereinstimmung mit der Bestellung optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren, sofern dies in Hinblick auf § 377 UGB zulässig ist.
- D. Ist der Auftraggeber Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
- E. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Jene für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
- F. Der Auftragnehmer gibt gegenüber dem Auftraggeber keine Garantie im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
- G. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
- H. Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen des Herstellers bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.
- I. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, der Ersatz von Schäden wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt, wegen nicht erzielter Ersparnisse, aus Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Die gilt nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers, sofern dies dem Auftragnehmer zurechenbar ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen weiters nicht bei Schäden an den dem Auftragnehmer zu Bearbeitung übergebenen Sachen.
- J. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
- K. Allfällige Schadenersatzansprüche oder Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Rechnungslegung, sofern diese Ansprüche nicht binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
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Zahlung
- A. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich prompt umgehend nach Lieferung. Der Auftraggeber ist zur Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist verpflichtet. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Sofern die der Auftraggeber nicht binnen 4 Wochen ab Rechnungslegung einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Rechnung erhebt, gilt die Rechnung als anerkannt.
- B. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
- C. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
- D. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen verrechnet: Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat dieser die Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat dieser die Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- E. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
- F. Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offener Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
- G. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsunfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- H. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat dieser ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden. Das Recht des Verbrauchers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Auftragnehmerin wäre zahlungsunfähig, die Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhand mit der Forderung der Auftragnehmerin, die Gegenforderung wäre durch die Auftragnehmerin anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
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Eigentumsrecht
- A. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
- B. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- C. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware dem Zugriff Dritter ausgesetzt sein insbesondere gepfändet oder beschlagnahmt werden, oder aber beschädigt oder vernichtet werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich, längstens binnen drei Tagen schriftlich zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, ist der Auftraggeber weiters verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
- D. Der Auftraggeber hat den Besitzwechsel der Ware sowie jede Änderung der eigenen Anschrift unverzüglich anzuzeigen.
- E. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Schäden zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware entstehen.
- F. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeter Sorge um die Zahlungsunfähigkeit des Käufers, wobei bereits Zahlungsstockung genügt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Kosten des Auftraggebers, so etwa Transport- und Manipulationskosten, herauszuverlangen oder den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch bei Verletzung einer Verpflichtung nach Punkt X, B, C und D berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- G. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
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Forderungsabtretungen im unternehmerischen Verkehr
- A. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung, Be- oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. durch einen entsprechenden Vermerk ersichtlich zu machen.
- B. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Auftragnehmer. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder vermischt wird.
- C. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
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Produkthaftung
- A. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
- B. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen, und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer, über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zu geben.
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- A. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dies nach Art 5 EVÜ zulässig ist.
- B. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dieser Gerichtsstand nur insoweit als vereinbart, wenn der Verbraucher in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Verbraucher im Ausland wohnt.
- C. Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft entstehen, dem die AGB zu Grunde liegen, einschließlich eines Streits über sein Zustandekommen oder seine Gültigkeit unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in Korneuburg, Österreich. Unabhängig davon ist allerdings der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.
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Auftragsbestätigung und Adressenänderung
- A. Der Auftraggeber stimmt zu, dass er vom Einlangen von Bestellungen per SMS oder einen sonstigen elektronischen Nachrichtendienst verständigt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
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Schlussbestimmungen
- A. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
- B. Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- C. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
- D. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich, die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten.
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